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Der
Verein trägt den Namen "1. Badminton-Verein Mülheim
an der Ruhr". Er ist Mitglied des Badminton- Landesverbandes von
Nordrhein-Westfalen unter Nr. 48 und ist in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
eingetragen
worden. |
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§ 2
|
|
Der
Verein bezweckt die Pflege und Förderung des
Badmintonsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die regelmäßige Durchführung von
Trainingsstunden, Beteiligung an Wettkämpfen und die
Ausrichtung von Veranstaltungen. Der Verein
dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung. |
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§ 3
|
|
Der
Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen
Ziele. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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II.
Abschnitt |
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Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft |
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§ 4
|
|
Mitglied
des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das
Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. |
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§ 5
|
| Die
Mitgliedschaft erlischt: |
|
| 1.
durch Austritt; |
| 2.
durch Ausschluss; |
| 3.
durch Auflösung des Vereins; |
| 4.
durch Tod; |
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§ 6
|
| Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es |
|
| 1.
Die Satzung des Vereins gröblich missachtet |
|
2. der Erfüllung
seiner geldlichen Verpflichtungen trotz zweifacher
Aufforderung des Kassierers nicht nachkommt,
|
|
3. sich
unehrenhaft verhält,
|
| 4.
gröblich gegen Ansehen oder Interessen des Vereins verstößt. |
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§ 7
|
|
Der
Austritt eines Mitglieds ist der Geschäftsstelle des
Vereins per Einschreiben mitzuteilen. Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtlichen
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen
ist. Austrittserklärungen,
die nach dem 31. Dezember erfolgen, befreien nicht mehr von
der Beitragspflicht
des folgenden Geschäftsjahres.
In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten. |
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III.
Abschnitt |
|
Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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§ 8
|
|
Die
Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Spiel- und
Trainingsordnung am Spielbetrieb des Vereins
teilzunehmen. |
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§ 9
|
|
Die
volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht bei den
Mitgliederversammlungen. Volljährig sind die Mitglieder,
die ihr
18.Lebensjahr vollendet haben. |
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§ 10
|
| Volljährige
Mitglieder können zu allen Ämtern gewählt werden. |
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§ 11
|
|
Die
Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge
und der Aufnahmegebühr sowie Regelungen
zur Beitragsermäßigung von Familien. |
| |
| Alle
Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge
trotz Mahnung nicht entrichtet sind. |
| |
| Der
Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn eines
Jahres fällig wird. |
| |
| Es
wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. |
| |
| Über
Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit entscheidet der
Vorstand. |
| |
|
§
12
|
| Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins zu
befolgen. |
|
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|
IV.
Abschnitt |
|
Führung
des Vereins |
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§
13
|
| (1)
V O R S T A N D |
| |
| Die
Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand gehören
an: |
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|
1.
der Vorsitzende
|
|
2.
der stellvertretende Vorsitzende |
|
3.
der Geschäftsführer |
|
4.
der Kassierer |
|
5.
der Sportwart |
|
6.
der Jugendwart |
|
7.
der Schülerwart |
|
8.
der Pressewart
|
|
9.
der Breitensportwart |
| |
| Die
unter 1. bis 3. genannten Vorstandsmitglieder bilden den
geschäftsführenden Vorstand. |
| |
| (2)
O R G A N E |
| |
|
Organ
des Vereins ist der Ehrenrat, bestehend aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatz-beisitzern,
die dann herangezogen werden, wenn der Vorsitzende bzw. die
Beisitzer verhindert
sind.
Der Ehrenrat
kann nur in der
Besetzung von drei Personen entscheiden. Bis zur Erstellung
einer Rechtsordnung
arbeitet der Ehrenrat in
Anlehnung an die Bestimmungen des Badminton-Verbandes
NRW
bzw. des Deutschen Badminton-Verbandes.
Organ
des Vereins ist der Jugendausschuss, bestehend aus dem
Jugendwart, dem Schülerwart und
vier Beisitzern,
von denen zur Zeit der
Wahl einer Jugendlicher und einer Schüler sein muss. |
| |
|
§
14
|
|
Die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
obliegt dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. |
|
§
15
|
| Der
Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
|
| |
|
§
16
|
|
Jährlich
findet möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres eine
Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
und auf schriftlichen Antrag
von mindestens1/3 der
Mitglieder einberufen. |
| |
|
§
17
|
|
Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens sechs
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
ein.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle
mindestens drei
Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Anträge,
die die Jugendlichen und Schüler betreffen, können
nur dann von einer ordentlichen
oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung angenommen
werden, wenn sie dem Jugendausschuss
zur
Kenntnis gegeben worden sind.
Bei entsprechenden Dringlichkeitsanträgen muss wenigstens
der Jugendausschuss
vorher einstimmig zugestimmt
haben. |
| |
|
§
18
|
|
Die
Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand mit
Ausnahme des Jugendausschusses. Sie
bestätigt den
nach Maßgabe der Jugendordnung gewählten
Jugendausschuss. Sie beschließt Änderungen
der Satzung. Sie
wählt
jährlich zwei Kassenprüfer. Alle Amtsträger müssen
ihre Ämter niederlegen,
wenn die Mitgliederversammlung ihnen
das Vertrauen entzieht.
|
| |
|
§19
|
|
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen und mindestens drei Vorstandsmit-glieder
anwesend sind. Auf Verlangen eines jeden
Vorstandsmitglieds hat eine Sitzung stattzufinden.
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| |
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V.
Abschnitt
|
|
Beschlussfassung |
| |
|
§
20
|
|
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmen
gefasst. Zu einer Änderung der Satzung
ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmen erforderlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederver-sammlung
ist beschlussfähig. Über die gefassten Beschlüsse
ist Protokoll zu führen.
|
| |
|
§
21
|
|
Bei
mehreren Wahlvorschlägen ist durch Stimmzettel abzustimmen.
Bei Wahlen ist über jedes einzelne Amt gesondert
abzustimmen.
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| |
|
VI.
Abschnitt
|
|
Auflösung
des Verein
s |
| |
|
§
22
|
|
Ein
Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 3/4
der Mitglieder schriftlich gestellt werden.
Die
Auflösung kann nur von einer besonders dazu einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss muss mit 4/5 der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden. Nach Auflösung
des
Vereins wird Vermögen nach beendeter Liquidation dem Sportamt
der Stadt Mülheim an der Ruhr für Zwecke der sportlichen
Jugendpflege zugeführt. Eine
Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
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| |
|
VII
. Abschnitt
|
|
Schlussbestimmungen |
|
|
§
23
|
| Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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|
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|
§
24
|
|
Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.03.1963
angenommen und ist beim Amtsgericht
Mülheim an der Ruhr
unter Nr. VR 504 eingetragen.
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| |
| |
|
SPIEL-
UND TRAININGSORDNUNG |
| |
|
1.
Die Spiel- und Trainingsordnung soll einem
geregelten Spiel- und Trainingsablauf in unserem Verein
dienen.
Sie gilt als Anlage zu unserer
Vereinssatzung. |
| |
|
2.
Für die Aufstellung der Senioren-Mannschaften sind
der Sportwart und der jeweilige Mannschaftsführer
zuständig.
Die Aufstellung der Jugendmannschaften nehmen der
Jugendausschuss und der
jeweilige
Mannschaftsführer
vor, bei den Schülern der Jugendausschuss und der
jeweilige
Mannschaftsführer. Bestehen
Unklarheiten bei der
Mannschaftsaufstellung zwischen Sportwart bzw. Jugendausschuss
und Mannschafts-
führer
muss
in Verbindung mit dem Vorstand eine Entscheidung
herbeigeführt werden. |
| |
|
3. Die
Mannschaftsführer werden jährlich in geheimer Abstimmung
von den Mitgliedern der jeweiligen Mannschaft
gewählt. Für die Durchführung der Wahl
sind der Sportwart bzw. Jugendwart zuständig. |
| |
|
4. Die
Mannschaftsaufstellungen müssen eine Woche vor dem
Spieltermin den infrage kommenden Spielern
mitgeteilt werden. |
| |
|
5.
Für die Beschaffung von Bällen sind der Sport- bzw.
Jugendwart verantwortlich. Sie bestimmen, mit welchen
Bällen bei Verbandsspielen und im Training gespielt
wird.
Für
die Verteilung und Abrechnung sind die
jeweiligen Mannschaftsführer zuständig. Die
anfallenden Ballkosten bei
Verbandsspielen
sind
innerhalb einer
Woche von den Mannschaftsführern mit dem
Kassierer abzurechnen. |
| |
|
6.
Die Abwicklung der Verbands- und Freundschaftsspiele
wird vom Sport- bzw. Jugendwart vorgenommen.
Sie
können
dazu andere Personen beauftragen.
|
|
|
7. Sport-
und Jugendwart benennen die Spieler, die zu Turnieren
gemeldet werden.
Ob Startgebühren vom
Verein
bezahlt werden, beschließt der Vorstand. Ausschlaggebend
soll die jeweilige Kassenlage
sein. Sport- und
Jugendwart können auf Wunsch weitere
Spieler zu Turnieren zulassen, sofern
diese
die Startgebühren selbst
tragen. Der besseren Übersicht wegen sind diese
Gebühren vorher an den Sport-
bzw.
Jugendwart zu zahlen. |
| |
|
8.
Spieler dürfen nur mit Erlaubnis des Sport- bzw.
Jugendwarts starten. Ein Start ohne Genehmigung ist
vom
Sport-
bzw. Jugendwart
unmittelbar dem Ehrenrat unseres Vereins zwecks Eröffnung
eines
Verfahrens zu
melden. |
| |
|
9.
Ein Wechsel der Startberechtigung eines
Vereinsmitglieds ist nur in der von Badminton-Landesverband
NRW
festgesetzten Zeit
eines jeden Jahres möglich. Ausnahmen bei nachgewiesenem
Wohnungswechsel bleiben
bestehen. |
| |
|
10. Sport-
und Jugendwart haben die Aufgabe, ein auf Leistung
ausgerichtetes Training in geordneter Weise durch-
zuführen
bzw. zu überwachen. Die Spieler sind dabei in
Leistungsgruppen einzuteilen.
|
| |
|
11.
Die Einteilung der Trainingsstunden wird vom Sport- bzw.
Jugendwart in Verbindung mit dem Vorstand vorge-
nommen. |
| |
| 12.
Sport- und Jugendwart sind verpflichtet, die Spieler zur
Teilnahme am Trainingsbetrieb anzuhalten. |
| |
|
13.
Nichtmitglieder dürfen nur mit Genehmigung eines
Vorstandmitgliedes am Training bis zu vier Wochen
teil-
nehmen.
Eine
Verlängerung ist möglich, wenn die Teilnahme am Training
zur Vorbereitung auf die Deutsche
Meisterschaft dient. |
|
|
14.
Sämtliche bisherigen Beschlüsse, die den Spiel- und
Trainingsbetrieb betreffen, sind durch Annahme dieser
Spiel-
und
Trainingsordnung aufgehoben.
|
|
|
Die
vorstehende Spiel- und Trainingsordnung wurde auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am
am
16. Juni 1970 von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
angenommen.
|
| |
| Sie
ist als Anlage zu unserer Satzung beim Amtsgericht
hinterlegt.
|
| |
|
Änderungen
zur Spiel- und Trainingsordnung ergaben sich bisher auf der
Mitgliederversammlung am 13. Oktober
1976 und 14.
März 1980. |
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|
JUGENDORDNUNG |
| |
|
Mitgliedschaft
|
|
|
|
§
1
|
|
Mitglieder
der Jugendabteilung des 1. BV Mülheim sind alle
Jugendlichen des 1. BV Mülheim bis zum vollendeten
18. Lebensjahr gemäß Stichtag des Deutschen
Badminton-Verbandes (auf die Erklärung in §
9 Satzung wird verwiesen)
sowie die in die Jugendabteilung gewählten Vertreter und
Mitarbeiter.
|
| |
|
Aufgaben |
| |
|
§
2
|
|
Die
Jugendabteilung des 1. BV Mülheim führt und verwaltet sich
und die ihr zufließenden zweckgebundenen
Mittel im
Rahmender Satzung des 1. BV Mülheim selbstständig, wobei
die Verwaltung und Buchung
der Gelder durch den Kassierer des 1. BV. Mülheim erfolgt.
Aufgaben der Jugendabteilung des 1. BV Mülheim
sind die Pflege und Förderung des Badmintonsports und des
Gemeinschaftssinns.
|
| |
|
Organe
|
| |
|
§
3
|
| Organe
der Jugendabteilung des 1. BV Mülheim sind:
|
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|
a) der
Vereinsjugendtag
|
|
b) der
Jugendausschuss |
| |
|
Der
Vereinsjugendtag
|
|
|
§
4
|
|
|
a) Es
gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Sie sind das Oberste Organ der Jugendabteilung
des1.
BV. Mülheim. Der Vereinsjugendtag besteht aus den
Jugendlichen und Schülern des 1.
BV Mülheim.
Jedes
Mitglied
der Jugendabteilung hat auf dem Vereinsjugendtag eine
Stimme.
Außerdem hat jedes
Jugend-
ausschussmitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht der Jugendausschussmitglieder endet
gleichzeitig mit ihrem Amt im Jugendausschuss.
b) Aufgaben
des Vereinsjugendtages sind:
1. Empfehlungen an den Jugendausschuss für
die Festlegung der Richtlinien in der Vereinsjugendarbeit
2. Empfehlungen an den Jugendausschuss für
die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Jugend-
ausschusses.
3. Entgegennahme der Berichte des
Jugendausschusses.
4. Entlastung des Jugendausschusses.
5. Wahl des Jugendausschusses
c) Der
ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird
sechs Wochen vorher vom Jugendausschuss
einberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vereinsjugendwart spätestens
vier
Wochen (Poststempel)
vor
dem Vereinsjugendtag
vorliegen. Die Tagesordnung ist drei Wochen vorher festzulegen.
Auf Antrag eines Drittels
der Jugendlichen und Schüler oder
aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Be-
schlusses des
Jugendausschusses muss ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag innerhalb von drei
Wochen
mit einer Ladungsfrist
von zehn
Tagen stattfinden.
d) Anträge
und Vereinsjugendtag können von den Jugendlichen und Schülern
und vom Jugendausschuss
gestellt
werden.
Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn der Vereinsjugendtag mit
einfacher Mehrheit die
Dringlichkeit anerkennt.
e) Der
Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte
der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Vertreter nicht mehr
anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit
durch den Versamm-
lungsleiter
auf Antrag festgestellt wird.
f) Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. |
| |
|
Der
Jugendausschuss |
| |
|
§
5
|
| Der
Jugendausschuss besteht aus: |
| |
| dem
Jugendwart |
| dem
Schülerwart |
|
vier
Beisitzern, von denen zur Zeit der Wahl
einer Jugendlicher und einer
Schüler sein muss.
|
|
|
Im
Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende
von einem Beisitzer vertreten. Jugendwart und Beisitzer
werden
vom Vereinsjugendtag
für die Dauer eines Jahres gewählt.
Sie
bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. Die
Wahlperiode soll der Mitgliederversammlung
des 1.BV Mülheim angeglichen werden. In den Jugendausschuss
ist jeder Vereinsangehörige wählbar.
Der Jugend-ausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Der
Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen
der Jugendabteilung und der Schülerwart vertritt
die
Interessen
der Schülerabteilung des 1. BV Mülheim innerhalb
des 1. BV Mülheim sowie
auch gegenüber
anderen
Vereinen
und den zuständigen Verbandsorganen.
Der
Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Satzung und Ordnungen des Vereins.
Die
Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf
Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist
vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine
Sitzung einzuberufen.
|
| |
|
Wahlen
|
|
|
§
6
|
|
|
a)
Die Wahl des Jugendausschusses erfolgt auf dem
Ordentlichen Vereinsjugendtag.
b)
Der
Ordentliche Vereinsjugendtag soll mindestens vier Wochen vor
der Ordentlichen Jahreshauptversammlung
des
1.BV Mülheim stattfinden.
c) Der
Jugendausschuss hat die Einberufung des Ordentlichen
Vereinsjugendtages sechs Wochen vorher dem
Vorstand
mitzuteilen.
d) Die
Teilnahme am Vereinsjugendtag steht jedem Mitglied des 1. BV
Mülheim offen.
|
| |
|
Wettkampfordnung
|
| |
|
§
7
|
| Einzelheiten
der Wettkämpfe regelt die Spiel- und Trainingsordnung des
Vereins.
|
|
|
|
Ranglistenbestimmungen
für den Jugend- und Schülerbereich des 1. BV Mülheim
|
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| 1. Der
Jugendausschuss führt Ranglistenturniere (evtl. nach
Alterklassen getrennt) durch.
|
| |
| 2. Teilnahmeberechtigt
sind alle Spielerinnen und Spieler des Vereins.
|
| |
| 3. Die
Rangliste wird fortlaufend geführt. In der Wertung bleiben
alle gespielten Turniere pro Saison.
|
| |
|
4. Können
Aktive aufgrund übergeordneter Sportveranstaltungen
(Einladungen von NRW und DBV) an Ranglisten-
turnieren
nicht teilnehmen, so erhalten sie die Punkte, die sie beim
letzten Ranglistenturnier erreicht haben. |
| |
|
Die
vorstehende Jugendordnung wurde auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 13. Oktober 1976
von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.
|
| |
| Sie
ist als Anlage zu unserer Satzung beim Amtsgericht
hinterlegt.
|
| |
| Eine
Änderung ergab sich auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 13. Mai 1997. |
|
|
(als
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